0881 / 681 - 1339
Mo. bis Fr. von 8:00 bis 12:00 Uhr
Di. von 14:00 bis 16:00 Uhr
Do. von 14:00 bis 18:00 Uhr
jugendamt@lra-wm.bayern.de
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Antrag zur Gewährung eines Zuschusses zu einer Maßnahme der Familienbildung

nach § 16 Sozialgesetzbuch, 8. Buch (SGB VIII) - Förderung der Erziehung in der Familie

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen und ausdrucken, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Hinweise

Bitte füllen Sie die Seite 1 des Formulars wie unten erwähnt vollständig aus. 

Im Anschluss müssen Sie das Formular ausdrucken und die zweite Seite den Maßnahmenträger/Veranstalter weitergeben, diese Seite ist von diesem vollständig auszufüllen.

Wenn Sie die Seite vom Maßnahmenträger zurückerhalten haben, reichen Sie die Seiten 1 und 2 bitte beim Amt für Jugend und Familie ein (persönlich, per Post oder per Telefax)

 

Anschrift:
Amt für Jugend und Familie Weilheim-Schongau
Pütrichstraße 10
82362 Weilheim i. OB
Fax: 0881/681-2364

 

Förderung von Maßnahmen der Familienbildung
im Landkreis Weilheim - Schongau


Alle Familien können unabhängig von Träger und Wohnort bei Bedarf eine frei gewählte Familienbildungsmaßnahme in Anspruch nehmen und dafür einen Zuschuss zu den entstehenden Kosten erhalten. (Wunsch- und Wahlrecht)

 

Fördervoraussetzungen für die Bezuschussung einer Maßnahme der Familienbildung.


· Antragsberechtigt sind Familien und werdende Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt /Wohnsitz im Landkreis Weilheim-Schongau. Diese können auf Antrag
einmal im Kalenderjahr einen Zuschuss zu einer Maßnahme der Familienbildung erhalten.


· Der Zuschuss beträgt bis zu 100,- EURO pro Familie und Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als der tatsächlich erhobene Teilnehmerbeitrag, für die Teilnahme an einer Maßnahme der Familienbildung im Sinne des § 16 SGB VIII. Die Summe der durch den Landkreis gewährten Zuschüsse darf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme nicht übersteigen.


· Die Maßnahme muss von einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden und zuvor vom Amt für Jugend und Familie Weilheim -
Schongau als zuschussfähig bewilligt worden sein. Diese Bewilligung hat der Träger der Maßnahme zuvor unter Vorlage des Kurskonzeptes beim Amt für
Jugend und Familie einzuholen.


· Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist die tatsächliche Teilnahme an der gesamten Maßnahme, die durch eine Teilnahmebestätigung des
Bildungsträgers nachgewiesen werden muss.


· Die Zahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Maßnahme und der Vorlage der erforderlichen Nachweise zur Teilnahme auf ein vom Antragsteller angegebenes Bankkonto im Inland.


· Nicht bezuschusst werden Bildungsmaßnahmen bei Bildungsträgern, die nicht als freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt sind.


Wichtiger Hinweis:
Die Bezuschussung ist eine freiwillige Leistung des Landkreises Weilheim - Schongau und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung und Verfügbarkeit der notwendigen Haushaltsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr der Antragstellung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.

Bitte beachten Sie, dass Sie dieses Formular nicht Online einreichen können. Es besteht lediglich die Möglichkeit, das Formular Online auszufüllen und anschließend auszudrucken. Senden Sie das Formular anschließend händisch unterschrieben per Post oder Fax an das Landratsamt.

Bitte beachten Sie, dass händisch unterschriebene und wieder eingescannte oder abfotografierte Formulare nicht berücksichtigt werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Landratsamtes Weilheim-Schongau.

Antrag zur Gewährung eines Zuschusses zu einer Maßnahme der Familienbildung

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

= Postkorb ID

Antragsteller/in

Weitere Familienmitglieder

Bankverbindung Antragsteller/in

Bitte lesen Sie sich vor dem Bestätigen der Checkbox die datenschutzrechtlichen Hinweise nach Art. 13 DSGVO des jeweiligen Fachbereichs durch.

Sie finden diese unter folgendem Link: https://www.weilheim-schongau.de/dsgvo-fachbereiche/

Speichern Sie sich das Formular mit dem Klick auf den Button "Formulardruck" auf Ihrem PC ab oder drucken Sie es aus.

 

Bitte unterschreiben Sie das ausgedruckte Formular händisch und senden Sie es uns per Post oder Fax zu.

 

Bitte beachten Sie, dass händisch unterschriebene und wieder eingescannte oder abfotografierte Formulare nicht berücksichtigt werden können.

Wie geht es weiter?

 

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt etwa 4 Wochen. Wenn noch Angaben oder Dokumente erforderlich sind, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Das [Dokument] wird Ihnen postalisch an die angegebene Adresse zugeschickt.

 

Der Bescheid wird Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung elektronisch übermittelt. Bitte prüfen Sie regelmäßig Ihr E-Mail-Postfach.

 

Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie eine Benachrichtigung zur persönlichen Abholung des [Dokuments] im Landratsamt. Bitte bringen Sie zur Abholung ein gültiges Ausweisdokument mit.

 

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Landratsamt Weilheim-Schongau | Pütrichstraße 8 | 82362 Weilheim i. OB

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