Hinweise
Bitte füllen Sie die Seite 1 des Formulars wie unten erwähnt vollständig aus.
Im Anschluss müssen Sie das Formular ausdrucken und die zweite Seite den Maßnahmenträger/Veranstalter weitergeben, diese Seite ist von diesem vollständig auszufüllen.
Wenn Sie die Seite vom Maßnahmenträger zurückerhalten haben, reichen Sie die Seiten 1 und 2 bitte beim Amt für Jugend und Familie ein (persönlich, per Post oder per Telefax)
Anschrift:
Amt für Jugend und Familie Weilheim-Schongau
Pütrichstraße 10
82362 Weilheim i. OB
Fax: 0881/681-2364
Förderung von Maßnahmen der Familienbildung
im Landkreis Weilheim - Schongau
Alle Familien können unabhängig von Träger und Wohnort bei Bedarf eine frei gewählte Familienbildungsmaßnahme in Anspruch nehmen und dafür einen Zuschuss zu den entstehenden Kosten erhalten. (Wunsch- und Wahlrecht)
Fördervoraussetzungen für die Bezuschussung einer Maßnahme der Familienbildung.
· Antragsberechtigt sind Familien und werdende Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt /Wohnsitz im Landkreis Weilheim-Schongau. Diese können auf Antrag
einmal im Kalenderjahr einen Zuschuss zu einer Maßnahme der Familienbildung erhalten.
· Der Zuschuss beträgt bis zu 100,- EURO pro Familie und Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als der tatsächlich erhobene Teilnehmerbeitrag, für die Teilnahme an einer Maßnahme der Familienbildung im Sinne des § 16 SGB VIII. Die Summe der durch den Landkreis gewährten Zuschüsse darf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme nicht übersteigen.
· Die Maßnahme muss von einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden und zuvor vom Amt für Jugend und Familie Weilheim -
Schongau als zuschussfähig bewilligt worden sein. Diese Bewilligung hat der Träger der Maßnahme zuvor unter Vorlage des Kurskonzeptes beim Amt für
Jugend und Familie einzuholen.
· Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist die tatsächliche Teilnahme an der gesamten Maßnahme, die durch eine Teilnahmebestätigung des
Bildungsträgers nachgewiesen werden muss.
· Die Zahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Maßnahme und der Vorlage der erforderlichen Nachweise zur Teilnahme auf ein vom Antragsteller angegebenes Bankkonto im Inland.
· Nicht bezuschusst werden Bildungsmaßnahmen bei Bildungsträgern, die nicht als freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt sind.
Wichtiger Hinweis:
Die Bezuschussung ist eine freiwillige Leistung des Landkreises Weilheim - Schongau und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung und Verfügbarkeit der notwendigen Haushaltsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr der Antragstellung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.